Satzung über die Strand – und
Badeordnung der Gemeinde
Ostseebad Prerow
Auf
der Grundlage des § 44 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Landschaft im
Lande Mecklenburg – Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz – L NatG M-V) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11.07.2005 (GVOBl. M-V S.326, des § 87 des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (LWaG), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 568; in Verbindung mit
§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern
(Kommunalverfassung –KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004
(GVOBl. M-V 2004, S. 205) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2005; nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 14.06.2007 und nach Anzeige bei der Kommunalaufsicht des Landkreises erlässt die Gemeinde Ostseebad Prerow
folgende Satzung:
§ 1
Allgemeines
Der Strand ist über
einen Sondernutzungsvertrag, bzw. über einen öffentlich rechtlichen Vertrag vom
Land Mecklenburg – Vorpommern, vertreten durch das Staatliche Amt für Umwelt
und Natur Stralsund (StAUN) an die Gemeinde Ostseebad Prerow zur Nutzung
gegeben.
§
2
Geltungsbereich
(1)
Die
Strand – und Badeordnung gilt für alle durch Sondernutzungsvertrag bzw.
öffentlich –
rechtlichen Vertrag in Nutzung der Gemeinde Ostseebad Prerow befindliche
Strandgebiete.
(2)
Der
Geltungsbereich erstreckt sich von Kkm
197,30 Strandzugang Bernsteinweg bis Kkm
202,50, Strandzugang 19 - Ellerbeck, Anlage 1 und Anlage 2
Die Lagepläne sind als Anlage 1 und 2 Bestandteil dieser Satzung.
§
3
Aufenthalt im
Strandgebiet
In dem in § 2 näher
bezeichneten Strandgebiet wird der Gemeinbrauch eingeschränkt.
§
4
Sonderveranstaltungen
(1)
Bei
Veranstaltungen im Strandgebiet (Sonderkonzerte, Sportveranstaltungen,
Kinderspiele
etc.) findet § 3 insoweit Anwendung, als dass bestimmte für die
Veranstaltung benötigte Teile
des Strandgebietes für die Dauer der Veranstaltungen gesperrt werden
können. Das Betreten
der entsprechenden Strandabschnitte kann von der Entrichtung eines
Eintrittsgeldes abhängig
gemacht werden. Der ungehinderte und Entgelt – bzw. abgabefreie
Durchgang für / von
Wanderer / n ist jedoch stets zu gewähren.
(2)
Im
Übrigen wird die Durchführung von Veranstaltungen über einen
öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Nutzer geregelt.
§ 5
Baden
(1)
In
einem Strandabschnitt vom Strandübergang Bernsteinweg im Bereich der Ortslage
Ostseebad Prerow bis zum Strandübergang 24,
200 m östlich der Barmer- Klinik
erfolgt in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August jeden Jahres die
Bewachung des
Badebetriebes durch die DLRG. Alle anderen öffentlichen Badestrände sind
unbewacht
und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.
(2)
Anfang
und Ende des bewachten Badestrandbereiches werden entsprechend der
internationalen Regel mit gelb-roten Flaggen am Strand gekennzeichnet.
(3)
Die
gesetzten Flaggen Rot über Gelb der DLRG an den Rettungstürmen zeigt an, dass
die
Rettungstürme besetzt sind.
(4)
Bei
gesetzten Flaggen Gelb Rot Gelb besteht Badeverbot für ungeübte Schwimmer.
(5)
Bei
gesetzter Roter Flagge besteht absolutes Badeverbot.
§
6
Strandburgen
(1)
Strandburgen
dürfen nicht höher als 0,30 m und in ihrem obersten Durchmesser nicht
größer als 3,50 m sein. Ein Mindestabstand von 2,00 m vom seeseitigen
Dünenfuß
(gekennzeichnet durch Drahtabsperrung) ist unbedingt einzuhalten.
(2)
Strandburgen
dürfen nur aus Strandsand errichtet werden, der in einem Abstand von mehr
als 2,00 m vom Dünenfuß abgegraben wurde.
(3)
Strandburgen
dürfen nicht aus Strandgut oder anderen Stoffen gebaut werden, die nicht
Bestandteile des Strandes sind.
§ 7
Befahren des Strandes
(1)
Der
Strand darf nicht mit Fahrzeugen, mit
Ausnahme von Krankenfahrstühlen,
Kinderwagen, Rettungs- und Strandreinigungsfahrzeugen, befahren werden.
(2)
Sondergenehmigungen
zum Befahren des Strandes sind über das Amt Darß/Fischland zu
beantragen. Diese Sondergenehmigungen werden ausschließlich vom STAUN HST erteilt.
§ 8
Strandkörbe
(1)
Das
Aufstellen von Strandkörben stellt eine genehmigungspflichtige Nutzung dar und
ist
nur aufgrund schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zu den von ihr
festgelegten Bedingungen zulässig.
(2)
Der
Strandkorb darf nicht vor dem 5. März aufgestellt werden und muss bis zum 31.
Oktober vom Aufsteller entfernt werden. Die Gemeinde kann den Aufstellungszeitraum im Einvernehmen
mit dem StAUN HST verlängern oder auf Verlangen des StAUN HST verkürzen.
(3)
Die
Genehmigung ist von Haftungsansprüchen frei.
(4)
Strandkorbaufsteller
erhalten in der Genehmigung festgelegte Stellplätze zugewiesen.
Eine Markierung bzw. Abgrenzung zugewiesener Stellplätze ist nicht
erlaubt. Ein
eigenmächtiger Wechsel des von der Gemeinde zugewiesenen Stellplatzes
ist nicht zulässig.
(5)
Der An
– und Abtransport der Strandkörbe darf nur mittels KFZ mit Sondergenehmigung
vom STAUN HST erfolgen.
(6)
Die
Strandkörbe sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Der Eigentümer hat
seine
Strandkörbe gut sichtbar außen am Strandkorb zu kennzeichnen. Ein
sicherheitstechnisch und optisch nicht mehr vertretbarer Korb ist innerhalb von
10 Tagen nach Aufforderung durch die Gemeinde vom Aufsteller auf eigene Kosten
zu entfernen.
§
9
Wasserfahrzeuge
und Wassersportgeräte sowie Sport am Strand
(1)
Die
Vermietung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten, mit Ausnahme von mit
Verbrennungsmotor angetriebenen Fahrzeugen und Geräten, ist nach vorheriger
schriftlicher Genehmigung durch die Gemeinde gegenüber dem Vermieter
gestattet.
(2)
Der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die mit
Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist nur zur Ausübung des Angelsports
und nur in einer Entfernung von mehr als 200 m von der Uferlinie gestattet. Das
Einsetzen dieser Fahrzeuge in die Ostsee darf nur über den Strandzugang
Bernsteinweg erfolgen. Der An- und Abtransport dieser Fahrzeuge darf nur mit
mit Sondergenehmigung ausgestatteten Fahrzeugen der Kurverwaltung erfolgen.
Beim Durchfahren des 200 m – Bereiches ist der kürzeste Weg zu wählen.
Ausgenommen hiervon sind Boote der
Rettungsgesellschaften.
Die Nutzung von so genannten „Jetski“ als
Wassersportgerät ist ausdrücklich untersagt.
(3)
Die
Vermieter haben Mieter von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten auf
besondere Vorsicht und Rücksichtnahme auf sich im Wasser befindliche
Personen
hinzuweisen.
(4)
Das
Lagern von Wasserfahrzeugen im Strandgebiet stellt eine erlaubnispflichtige
Handlung dar und bedarf der Genehmigung des STAUN HST. Ausgenommen sind
Boote der Küstenfischerei, der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger und Boote sonstiger Rettungsgesellschaften.
(5)
Mannschaftssportarten
(z.B. Volleyball) sind nur an den von der Gemeinde vorgesehenen
Strandabschnitten gestattet. Das Aufstellen von Sportgeräten ist nur mit
Genehmigung der Gemeinde erlaubt.
(6)
Lenkdrachen
dürfen in der Zeit vom 01.05 bis zum 30.09. im Bereich des Badestrandes nicht
betrieben werden. Durch das Ordnungsamt können für organisierte Veranstaltungen
auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
§
10
Gewerbe am Strandgebiet
(1) Die Ausübung von Gewerbe am
Strand ist nur auf der Grundlage eines mit der Gemeinde,
abgeschlossenen
öffentlich-rechtlichen Vertrages gestattet.
Zulässig sind nur Gewerbe, die
der Versorgung der Strandgäste mit Lebens- und Genussmitteln dienen.
(2) Von den Gewerbetreibenden
ist zu gewährleisten, dass gegebenenfalls erforderliche
Verpackungsmittel
rückstandslos entsorgt werden.
(3)
Zur Ausübung des Gewerbes sind motorgetrieben Fahrzeuge aller
Art nicht
gestattet.
(4) Ebenso ist die Errichtung
von Werbeanlagen und Kiosken als Verkaufseinrichtungen unzulässig.
§ 11
Hunde im Strandgebiet
(1) Der Aufenthalt mit Hunden
ist in der Zeit vom 01.Mai bis 30.September nur an folgenden
besonders gekennzeichneten
Strandabschnitten gestattet:
-
am Strandzugang Bernsteinweg in westliche Richtung
-
von Strandzugang 22 (Fuchsberg) bis 23 (Hohe Düne)
Anfang und Ende der beiden
Strandabschnitte sind mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichnet.
Außerhalb dieser Abschnitte ist mit Rücksicht auf die anderen Badegäste der
Aufenthalt untersagt.
(2) Außerhalb der unter (1)
genannten Zeit kann der gesamte Strand zum Aufenthalt mit
Hunden genutzt werden. In
jedem Fall sind die Hunde jedoch an der Leine zu halten bzw. zu führen.
(3) Die von Hunden verursachten
Strandverunreinigungen sind von den Hundeführern
umgehen zu beseitigen. Dazu
können beim Kurbetrieb Tüten in Empfang genommen werde.
§
12
Betreten der Dünen
Das Betreten der
Dünen ist nur an den ausgewiesenen Strandzugängen erlaubt. Abfälle sind in die dafür
vorgesehenen Behälter zu deponieren. Es ist unzulässig, Gegenstände jeglicher
Art auf den Dünen abzulegen oder zu lagern.
§ 13
Angeln
(1)
Das
Angeln ist während es Badebetriebs nicht gestattet.
(2)
In der
Hauptsaison darf am Strand in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr und in der
Nebensaison ganztägig geangelt werden.
§
14
Pferde im Strandgebiet
(1)
(1)Das Reiten oder Führen von
Pferden ist in den nach § 2 bezeichneten Strandgebieten verboten. Ausnahmen für
bestimmte Abschnitte und Zeiträume können von der Gemeinde auf Antrag an ortsansässige Reiterhöfe erteilt werden.
(2)
Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind bereits im ÖRV
mit dem STAUN geregelte Veranstaltungsgenehmigungen.
§
15
Kampieren
und Zelten am Strand, Abbrennen von Lagerfeuer
(1)
In den
nach § 2 bezeichneten Strandgebieten ist das Kampieren und Zelten sowie das
Abbrennen von Lagerfeuer verboten. Ebenso ist die Nutzung oder der Verbleib von
Strandmuscheln und Windschutz-Tüchern u.a. in der Zeit
zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr
untersagt.
(2)
Auf
Antrag kann im Rahmen von Veranstaltungen mit öffentlichem Interesse das
Abbrennen
eines Lagerfeuers ausnahmsweise durch die Gemeinde gestattet werden.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Gemäß §
5 Abs. 3 Satz 1 KV M- V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
Strandburgen
entgegen den Bestimmungen des § 6 errichtet,
2.
Den
Strand entgegen den Vorschriften des §7 mit Fahrzeugen befährt
3.
Strandkörbe
entgegen den Bestimmungen des § 8 im Strandgebiet aufstellt,
4.
entgegen
§ 9 Abs. 3 ohne Genehmigung der Gemeinde Wasserfahrzeuge im
Strandgebiet lagert
5.
entgegen
§ 9 Abs. 4 Mannschaftssportarten an anderen
als dafür vorgesehenen
Strandabschnitten
durchführt oder Sportgeräte ohne Genehmigung aufstellt,
6.
entgegen
§ 9 Abs. 6 Lenkdrachen in Betrieb nimmt
7.
entgegen
§10 die Werbung außerhalb fester Geschäftsräume, den Strandhandel, den
Gewerbebetrieb im
Umherziehen, die Darbietungen von Lustbarkeiten betreibt oder feste
oder andere bewegliche Handelsstände errichtet oder
Münzfernrohre, Waagen,
Automaten oder andere
Verkaufseinrichtungen aufstellt oder damit umherfährt.
8.
entgegen
in § 11 bezeichneten Strandabschnitten Hunde an den Strand mitführt oder
Verunreinigungen durch
seine Hunde nicht beseitigt,
9.
entgegen
§ 12 die Dünen außerhalb der ausgewiesenen Strandzugänge betritt oder
Abfälle nicht in die
dafür vorgesehen Behälter deponiert oder Gegenstände jeglicher Art
auf den Dünen lagert.
10.
entgegen
§ 13 außerhalb der festgelegten Zeit am Strand angelt
11.
entgegen
§ 14 in den Strandgebieten reitet oder Pferde führt.
12.
entgegen
§ 15 in den Strandgebieten kampiert, zeltet oder Feuer entzündet oder
Strandmuscheln/
Windschutz/ Tücher u.a. über Nacht am Strand belässt.
(2)
die
Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 5 Abs. 3 Satz KV M-V i. V. m. § 17 Abs. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von
5,00 EUR bis
zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt
am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung vom 09.06.2005 außer Kraft.
Prerow, den 14.06.2007
gez. Bürgermeister Siegel
Soweit
beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen
wurde, können Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des
Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Verfahrensvermerk:
ausgehängt am: 01.08.2007 gez. Schumann Siegel
abzunehmen am: 16.08.2007
abgenommen am: 24.08.2007. gez.
Schumann Siegel