Satzung über die Strand – und Badeordnung der Gemeinde

Ostseebad Prerow

 

Auf der Grundlage des § 44 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Landschaft im Lande Mecklenburg – Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz – L NatG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2005 (GVOBl. M-V S.326, des § 87 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG),  zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.7.2006, GVOBl. M-V 2006, S. 568; in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (Kommunalverfassung –KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205) zuletzt geändert durch Gesetz vom  19.12.2005; nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.06.2007 und nach Anzeige bei der Kommunalaufsicht des Landkreises erlässt die Gemeinde Ostseebad Prerow folgende Satzung:

 

                                                                        § 1

                                                                 Allgemeines

 

Der Strand ist über einen Sondernutzungsvertrag, bzw. über einen öffentlich rechtlichen Vertrag vom Land Mecklenburg – Vorpommern, vertreten durch das Staatliche Amt für Umwelt und Natur Stralsund (StAUN) an die Gemeinde Ostseebad Prerow zur Nutzung gegeben.

 

                                                                        § 2

                                                            Geltungsbereich

 

(1)   Die Strand – und Badeordnung gilt für alle durch Sondernutzungsvertrag bzw. öffentlich –

rechtlichen Vertrag in Nutzung der Gemeinde Ostseebad Prerow befindliche Strandgebiete.

 

(2)   Der Geltungsbereich erstreckt sich von  Kkm 197,30 Strandzugang Bernsteinweg bis Kkm

202,50, Strandzugang 19 - Ellerbeck, Anlage 1 und Anlage 2

Die Lagepläne sind als Anlage 1 und 2 Bestandteil dieser Satzung.

 

                                                                        § 3

                                                       Aufenthalt im Strandgebiet

 

In dem in § 2 näher bezeichneten Strandgebiet wird der Gemeinbrauch eingeschränkt.

 

                                                                        § 4

                                                        Sonderveranstaltungen

 

(1)   Bei Veranstaltungen im Strandgebiet (Sonderkonzerte, Sportveranstaltungen, Kinderspiele  

etc.) findet § 3 insoweit Anwendung, als dass bestimmte für die Veranstaltung benötigte Teile

des Strandgebietes für die Dauer der Veranstaltungen gesperrt werden können. Das Betreten

der entsprechenden Strandabschnitte kann von der Entrichtung eines Eintrittsgeldes abhängig

gemacht werden. Der ungehinderte und Entgelt – bzw. abgabefreie Durchgang für / von

Wanderer / n ist jedoch stets zu gewähren.

 

(2)   Im Übrigen wird die Durchführung von Veranstaltungen über einen öffentlich-rechtlichen

Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Nutzer geregelt.

                                                           

                                                                        § 5

                                                                     Baden

 

(1)   In einem Strandabschnitt vom Strandübergang Bernsteinweg im Bereich der Ortslage  

Ostseebad Prerow bis zum Strandübergang 24, 200 m östlich der Barmer- Klinik

erfolgt in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August jeden Jahres die Bewachung des           

Badebetriebes durch die DLRG. Alle anderen öffentlichen Badestrände sind unbewacht

und das Baden erfolgt auf eigene Gefahr.

 

(2)   Anfang und Ende des bewachten Badestrandbereiches werden entsprechend der  

internationalen Regel mit gelb-roten Flaggen am Strand gekennzeichnet.

 

(3)   Die gesetzten Flaggen Rot über Gelb der DLRG an den Rettungstürmen zeigt an, dass die          

Rettungstürme besetzt sind.

 

(4)   Bei gesetzten Flaggen Gelb Rot Gelb besteht Badeverbot für ungeübte Schwimmer.

 

(5)   Bei gesetzter Roter Flagge besteht absolutes Badeverbot.

 

                                                                        § 6

                                                                Strandburgen

 

(1)   Strandburgen dürfen nicht höher als 0,30 m und in ihrem obersten Durchmesser nicht 

größer als 3,50 m sein. Ein Mindestabstand von 2,00 m vom seeseitigen Dünenfuß

(gekennzeichnet durch Drahtabsperrung) ist unbedingt einzuhalten.

 

(2)   Strandburgen dürfen nur aus Strandsand errichtet werden, der in einem Abstand von mehr

als 2,00 m vom Dünenfuß abgegraben wurde.

 

(3)   Strandburgen dürfen nicht aus Strandgut oder anderen Stoffen gebaut werden, die nicht

Bestandteile des Strandes sind.

 

                                                                        § 7

Befahren des Strandes

 

(1)   Der Strand darf nicht mit Fahrzeugen,  mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen,

Kinderwagen, Rettungs- und Strandreinigungsfahrzeugen, befahren werden.

 

(2)   Sondergenehmigungen zum Befahren des Strandes sind über das Amt Darß/Fischland zu

beantragen. Diese Sondergenehmigungen werden ausschließlich vom  STAUN HST erteilt.

 

§ 8

                                                                  Strandkörbe

 

(1)   Das Aufstellen von Strandkörben stellt eine genehmigungspflichtige Nutzung dar und ist 

nur aufgrund schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zu den von ihr festgelegten Bedingungen zulässig.

 

(2)   Der Strandkorb darf nicht vor dem 5. März aufgestellt werden und muss bis zum 31.

Oktober vom Aufsteller entfernt werden. Die Gemeinde  kann den Aufstellungszeitraum im Einvernehmen mit dem StAUN HST verlängern oder auf Verlangen des StAUN HST verkürzen.

 

(3)   Die Genehmigung ist von Haftungsansprüchen frei.

 

(4)   Strandkorbaufsteller erhalten in der Genehmigung festgelegte Stellplätze zugewiesen.

Eine Markierung bzw. Abgrenzung zugewiesener Stellplätze ist nicht erlaubt. Ein

eigenmächtiger Wechsel des von der Gemeinde zugewiesenen Stellplatzes ist nicht zulässig.

 

(5)   Der An – und Abtransport der Strandkörbe darf nur mittels KFZ mit Sondergenehmigung vom STAUN HST erfolgen.

 

(6)   Die Strandkörbe sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Der Eigentümer hat seine

Strandkörbe gut sichtbar außen am Strandkorb zu kennzeichnen. Ein sicherheitstechnisch und optisch nicht mehr vertretbarer Korb ist innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung durch die Gemeinde vom Aufsteller auf eigene Kosten zu entfernen.

 

                                                                        § 9

                        Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte sowie Sport am Strand

 

(1)   Die Vermietung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten, mit Ausnahme von mit Verbrennungsmotor angetriebenen Fahrzeugen und Geräten,  ist nach vorheriger

schriftlicher Genehmigung durch die Gemeinde gegenüber dem Vermieter gestattet.

 

(2)   Der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, ist nur zur Ausübung des Angelsports und nur in einer Entfernung von mehr als 200 m von der Uferlinie gestattet. Das Einsetzen dieser Fahrzeuge in die Ostsee darf nur über den Strandzugang Bernsteinweg erfolgen. Der An- und Abtransport dieser Fahrzeuge darf nur mit mit Sondergenehmigung ausgestatteten Fahrzeugen der Kurverwaltung erfolgen. Beim Durchfahren des 200 m – Bereiches ist der kürzeste Weg zu wählen.

Ausgenommen hiervon sind Boote der Rettungsgesellschaften.

Die Nutzung von so genannten „Jetski“ als Wassersportgerät ist ausdrücklich untersagt. 

 

(3)   Die Vermieter haben Mieter von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten auf

besondere Vorsicht und Rücksichtnahme auf sich im Wasser befindliche Personen

hinzuweisen.

 

(4)   Das Lagern von Wasserfahrzeugen im Strandgebiet stellt eine erlaubnispflichtige

Handlung dar und bedarf der Genehmigung des STAUN HST. Ausgenommen sind Boote der Küstenfischerei, der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und Boote sonstiger Rettungsgesellschaften.

 

(5)   Mannschaftssportarten (z.B. Volleyball) sind nur an den von der Gemeinde vorgesehenen Strandabschnitten gestattet. Das Aufstellen von Sportgeräten ist nur mit Genehmigung der Gemeinde erlaubt.

 

(6)   Lenkdrachen dürfen in der Zeit vom 01.05 bis zum 30.09. im Bereich des Badestrandes nicht betrieben werden. Durch das Ordnungsamt können für organisierte Veranstaltungen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

 

                                                                        § 10

                                                       Gewerbe am Strandgebiet

 

(1)   Die Ausübung von Gewerbe am Strand ist nur auf der Grundlage eines mit der Gemeinde,

abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages gestattet.  Zulässig sind nur Gewerbe,   die der Versorgung der Strandgäste mit Lebens- und Genussmitteln dienen.

 

(2)   Von den Gewerbetreibenden ist zu gewährleisten, dass gegebenenfalls erforderliche

Verpackungsmittel rückstandslos entsorgt werden.

 

(3)   Zur Ausübung des Gewerbes sind motorgetrieben Fahrzeuge aller Art nicht

gestattet.

 

(4)   Ebenso ist die Errichtung von Werbeanlagen und Kiosken als Verkaufseinrichtungen unzulässig.  

 

                                                                        § 11

                                                           Hunde im Strandgebiet

 

(1)   Der Aufenthalt mit Hunden ist in der Zeit vom 01.Mai bis 30.September nur an folgenden

besonders gekennzeichneten Strandabschnitten gestattet:

 

-       am Strandzugang Bernsteinweg in westliche Richtung

-       von Strandzugang 22 (Fuchsberg) bis 23 (Hohe Düne)

 

Anfang und Ende der beiden Strandabschnitte sind mit entsprechenden Hinweisschildern gekennzeichnet. Außerhalb dieser Abschnitte ist mit Rücksicht auf die anderen Badegäste der Aufenthalt untersagt.

 

(2)   Außerhalb der unter (1) genannten Zeit kann der gesamte Strand zum Aufenthalt mit

Hunden genutzt werden. In jedem Fall sind die Hunde jedoch an der Leine zu halten bzw. zu führen.

 

(3)   Die von Hunden verursachten Strandverunreinigungen sind von den Hundeführern

umgehen zu beseitigen. Dazu können beim Kurbetrieb Tüten in Empfang genommen werde.

 

                                                                        § 12

                                                              Betreten der Dünen

 

Das Betreten der Dünen ist nur an den ausgewiesenen Strandzugängen  erlaubt. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu deponieren. Es ist unzulässig, Gegenstände jeglicher Art auf den Dünen abzulegen oder zu lagern.

 

§ 13

Angeln

 

(1)   Das Angeln ist während es Badebetriebs nicht gestattet.

 

(2)   In der Hauptsaison darf am Strand in der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr und in der

Nebensaison ganztägig geangelt werden.

 

                                                                        § 14

                                                           Pferde im Strandgebiet

 

(1)   (1)Das Reiten oder Führen von Pferden ist in den nach § 2 bezeichneten Strandgebieten verboten. Ausnahmen für bestimmte Abschnitte und Zeiträume können von der Gemeinde auf Antrag an ortsansässige Reiterhöfe erteilt werden.

 

(2)   Ausgenommen von den Regelungen des Abs. 1 sind bereits im ÖRV mit dem STAUN geregelte Veranstaltungsgenehmigungen.

 

                                                                        § 15

                        Kampieren und Zelten am Strand, Abbrennen von Lagerfeuer

 

(1)   In den nach § 2 bezeichneten Strandgebieten ist das Kampieren und Zelten sowie das

Abbrennen von Lagerfeuer verboten. Ebenso ist die Nutzung oder der Verbleib von

Strandmuscheln und Windschutz-Tüchern u.a. in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr

untersagt.

 

(2)   Auf Antrag kann im Rahmen von Veranstaltungen mit öffentlichem Interesse das Abbrennen

eines Lagerfeuers ausnahmsweise durch die Gemeinde gestattet werden.

 

                                                                        § 16

                                                            Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 KV M- V handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder 

fahrlässig

 

1.             Strandburgen entgegen den Bestimmungen des § 6 errichtet,

2.             Den Strand entgegen den Vorschriften des §7 mit Fahrzeugen befährt

3.             Strandkörbe entgegen den Bestimmungen des § 8 im Strandgebiet aufstellt,

4.             entgegen § 9 Abs. 3 ohne Genehmigung der Gemeinde Wasserfahrzeuge im

            Strandgebiet lagert

5.             entgegen § 9 Abs. 4 Mannschaftssportarten an anderen  als dafür vorgesehenen

            Strandabschnitten durchführt oder Sportgeräte ohne Genehmigung aufstellt,

6.             entgegen § 9 Abs. 6 Lenkdrachen in Betrieb nimmt

7.             entgegen §10 die Werbung außerhalb fester Geschäftsräume, den Strandhandel, den

            Gewerbebetrieb im Umherziehen, die Darbietungen von Lustbarkeiten betreibt oder feste

            oder andere  bewegliche Handelsstände errichtet oder Münzfernrohre, Waagen,

            Automaten oder andere Verkaufseinrichtungen aufstellt oder damit umherfährt.

8.             entgegen in § 11 bezeichneten Strandabschnitten Hunde an den Strand mitführt oder

            Verunreinigungen durch seine Hunde nicht beseitigt,

9.             entgegen § 12 die Dünen außerhalb der ausgewiesenen Strandzugänge betritt oder

            Abfälle nicht in die dafür vorgesehen Behälter deponiert oder Gegenstände jeglicher Art

            auf den Dünen lagert.

10.           entgegen § 13 außerhalb der festgelegten Zeit am Strand angelt

11.           entgegen § 14 in den Strandgebieten reitet oder Pferde führt.

12.           entgegen § 15 in den Strandgebieten kampiert, zeltet oder Feuer entzündet oder

            Strandmuscheln/ Windschutz/ Tücher u.a. über Nacht am Strand belässt.            

 

(2)   die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 5 Abs. 3 Satz KV M-V i. V. m. § 17 Abs. 1

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis

zu 1.000,00 EUR geahndet werden.

 

                                                                        § 16

                                                                  Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09.06.2005 außer Kraft.

 

Prerow, den 14.06.2007

 

gez. Bürgermeister                                                                    Siegel

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

Verfahrensvermerk:

ausgehängt am: 01.08.2007                               gez. Schumann             Siegel

abzunehmen am: 16.08.2007

abgenommen am: 24.08.2007.                           gez. Schumann             Siegel